Vorsicht: SECO prüft Kurzarbeitsentschädigungenauf Rechtmässigkeit
Hat Ihr Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 Kurzarbeitsentschädigungen für Mitarbeitende erhalten? Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überprüft nun die Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsentschädigung einzelner Unternehmen und zieht diese in Revision, falls Arbeitszeitkontrollen mangelhaft sind
von Amelie Hoffmann, Zurich
Sep 18 2020
<p>Vorsicht: SECO prüft Kurzarbeitsentschädigungenauf Rechtmässigkeit</p><p>Hat Ihr Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 Kurzarbeitsentschädigungen für Mitarbeitende erhalten?<br> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überprüft nun die Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsentschädigung einzelner Unternehmen und zieht diese in Revision, falls Arbeitszeitkontrollen mangelhaft sind.</p><ol><li><em>Korrekte Arbeitszeitkontrollbelege erforderlich</em></li><li>Voraussetzung einer Kurzarbeitsentschädigung ist, dass man der SECO Arbeitszeitkontrollen vorlegen kann. Anlässlich der Revision für die von wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmenden muss der Betrieb in der Lage sein, dem SECO Arbeitszeitkontrollen vorzulegen, welche täglich über die geleisteten Arbeits- und allfälligen Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über Absenzen infolge Ferien-, Frei- oder Feiertage, Krankheit, Unfall und sonstige Absenzen Auskunft gibt.</li><li>Fehlen diese, droht die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigungen.</li><li>Lediglich ein Zusammenzug der Arbeitsrapporte reicht nicht aus. Anlässlich der Revision werden effektive Zeiterfassungen der Mitarbeiter, welche als Grundlage für den Zusammenzug der Arbeitsrapporte dienen, verlangt oder zumindest müssen die geltend gemachten Arbeitsausfälle anhand anderer betrieblicher Unterlagen plausibilisiert werden.</li><li><span style="font-size: inherit; font-weight: inherit; text-align: -webkit-match-parent; background-color: var(--color-main-background) ;">Under the following link you can download the sample Excel table: </span><a style="text-align: -webkit-match-parent; background-color: var(--color-main-background) ;">https://muster-vorlage.ch/sdm_downloads/zeiterfassung-excel-vorlage-2020-download</a><br></li><li><em>Recht</em></li><li>Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wennderen Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht hinreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Denn die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Zeitkontrolle voraus. Gemäss Art. 46b AVIV ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Unterlagen während fünf Jahren aufzubewahren.</li><li>Ist die normale Arbeitszeit der Arbeitnehmer verkürzt oder ganz eingestellt, haben diese Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG).</li><li><em>Rechtsfolgen gegen Rückforderungsentscheide des SECO</em></li><li>Sind die Arbeitsausfälle der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden aufgrund der fehlenden geeigneten betrieblichen Zeitkontrolle nicht überprüfbar und die Plausibilisierungsversuche nicht möglich, werden die geltend gemachten Arbeitsausfälle vollumfänglich aberkannt.</li><li><em>Rechtsmittel gegen Rückforderungsentscheide des SECO</em></li><li>Nach Erhalt der Verfügung kann man innert 30 Tagen beim SECO schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss ein Begehren und eine Begründung enthalten und allfällige Beweismittel sind beizulegen.</li><li>Sollten Sie Hilfe benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.</li></ol>
Teamkollegen
Simon Urbach
Urbach Law
Stavros Koutalas
Koutalas Law
Amelie Hoffmann
Urbach Law
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Koutalas Law